Schulförderverein

„Freunde der Schule an der Wuhlheide e.V.“

 

Satzung

vom 17.09.2019

 § 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Freunde der Schule an der Wuhlheide e.V.“ und ist im Vereinsregister unter der Nummer „24935B“ eingetragen. Sitz des Vereins ist die Schule an der Wuhlheide, Kottmeierstraße 2-4, in 12459 Berlin-Oberschöneweide.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar durch Förderung der Erziehung gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein soll dem schulischen Gemeinwohl dienen und die Aufgaben der Grundschule an der Wuhlheide unterstützen.

Dieser Zweck soll hauptsächlich durch die Gewährung von Bar- und Sachzuwendungen für Studien- und Wanderfahrten, für Sport- und Kulturveranstaltungen der Schule und sonstige kleine Schulbedürfnisse sowie durch Überlassung von Gegenständen an die Schule, die für Unterrichtszwecke benötigt werden, erfüllt werden.

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Alle dem Verein zukommenden Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sie dürfen aus ihrer Mitgliedschaft keinen persönlichen Nutzen ziehen.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Verein verfolgt keine parteipolitischen oder konfessionellen Ziele.

§ 3 Mittel

Die zur Erfüllung seines Zweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge und freiwillige Spenden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich der Grundschule an der Wuhlheide verbunden fühlt.

Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

Stimmberechtigt sind Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres.

  • Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über die der Vorstand entscheidet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines jeden Monats oder durch Tod des Mitglieds.
  2. Der Ausschluss eines Mitglieds kann bei satzungswidrigem Verhalten erfolgen.

Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4  der abgebenden Stimmen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschließendes Organ des Vereins.
  2. Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich abgehalten, sie werden durch den Vorstand einberufen.

3.a)   Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung außerdem auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder binnen eines Monats einzuberufen.

3.b)  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Die Einladung kann auch durch die Schulkinder der Mitglieder überbracht werden. Mitglieder, die eine E-Mailadresse beim Verein hinterlegt haben, erhalten die Einladung in elektronischer Textform (E-Mail). Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.

  • Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 2 und höchstens 6 Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt über
  • die Wahl des Vorstandes;
  • die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Jahresberichtes mit Rechnungslegung und des Berichtes der Rechnungsprüfer;
  • die Wahl der Rechnungsprüfer;
  • Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszweckes, Auflösung des Vereins;
  • Grundsätze der Mittelverwaltung des Vereins.
  • Jedes Mitglied (natürliche wie juristische Person) hat eine Stimme.
  • Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 11 Bewilligung aus Vereinsmitteln

  1. Über die Bewilligung von Mitteln des Vereins entscheidet der Vorstand gemäß den Grundsätzen der Mittelverwendung (§ 9 Abs. 5e).
  2. Antragsberechtigt sind:
  3. jedes Mitglied,
  4. der Schulleiter,
  5. der Gesamtelternsprecher,
  6. der Gesamtschülersprecher.

§12 Eigentumsvorbehalt

Anschaffung von Gegenständen aus Vereinsmitteln, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, bleiben Vereinseigentum.

Sie werden als solches kenntlich gemacht und in einem Sonderverzeichnis geführt, das laufend berichtigt wird.

Der Verein überlässt diese Gegenstände der Schule zum unentgeltlichen Gebrauch.

§ 13 Rechnungsprüfung

  1. Die Einnahmen und Ausgaben sind am Ende eines Geschäftsjahres von Rechnungsprüfern zu prüfen.
  2. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt.

Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

  • Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung mündlich, auf Verlangen auch schriftlich.

§ 14 Verwendung des Vermögens bei Auflösung etc.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule an der Wuhlheide; bei Schließung der Grundschule an der Wuhlheide an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke der Erziehung.